Das schweizerische Steuersystem

Schweiz

 

Vor 1848 war die Schweiz ein Staatenbund, d.h. ein Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten (Kantone). Die Kantone waren dazumal rechtlich und wirtschaftlich unabhängig. Sie konnten selbst über die Erhebung von Steuern entscheiden und alle Steuereinnahmen selber verwenden. So wurden von den Kantonen z.B. Grenz- und Brückenzölle erhoben, aber auch eine Steuer auf dem Vermögen von natürlichen Personen.

 

1848 wurde die Schweiz ein Bundesstaat. Das heisst sie erhielt eine Verfassung. Die Zustimmung jedes einzelnen Staates (Kanton) um Änderungen anzustreben, war von nun an nicht mehr nötig. Es reichte, eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen. Weiter änderte sich auch die Steuerordnung grundsätzlich. Zölle durfte nur noch der Bund erheben. Die Kantone mussten sich also neue Steuerquellen suchen. Sie fanden diese insbesondere, indem sie das Vermögen und das Einkommen von natürlichen Personen besteuerten. Heute ist die Schweiz ein föderalistischer Staat und setzt sich aus 26 Kantonen und Halbkantonen zusammen.

 

Föderalismus bedeutet in diesem Fall, dass die Kantone als Gliedstaaten über eine grosse Selbständigkeit verfügen und über viele Bereiche allein entscheiden können. Es ist also nicht der Bund, der den Kantonen überall vorschreibt, was sie zu tun und zu lassen haben.

 

In der Schweiz gibt es rund 2'220 Gemeinden.

 

In der Schweiz werden auf drei Ebenen Steuern erhoben: Vom Bund, den Kantonen und den Gemeinden.

 

·                Durch die Bundesverfassung wird klar geregelt, welche Steuern der Bund erheben darf.

 

·                Die Bundesverfassung regelt auch, welche Steuern die Kantone nicht erheben dürfen. Denn grundsätzlich können die Kantone frei entscheiden, welche Steuern sie erheben wollen.

 

·                Jeder der 26 Kantone hat sein eigenes Steuergesetz und besteuert Einkommen, Vermögen, Erbschaften, Kapital- und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte unterschiedlich.

 

·                Die Gemeinden erheben auch Steuern. Die kantonalen Steuergesetze regeln aber, welche Steuern sie erheben dürfen. Vielfach erheben die Gemeinden ihre Steuern in der Form von Zuschlägen zur kantonalen Steuer (kommunaler Steuerfuss) oder sie erhalten einen Teil des kantonalen Steuerertrags.

 

Bund, Kantone und Gemeinden sollen sich aber gegenseitig nicht behindern, was die Erhebung der Steuern betrifft. Ziel ist es, ein Gleichgewicht zu finden und die Steuerpflichtigen nicht allzu hoch durch die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu belasten.

 

Neben der Eigenart, dass in der Schweiz der Bund, die Kantone und Gemeinden Steuern erheben, zeichnet sich das schweizerische Steuersystem auch dadurch aus, dass der Bürger selbst darüber entscheidet, welche Steuern von ihm erhoben werden dürfen. Dies, weil nur diejenigen Steuern erhoben werden dürfen, welche in der Verfassung und in den Gesetzen vorgesehen sind. Über Verfassungsänderungen im Bund und in allen Kantonen muss immer abgestimmt werden (obligatorisches Referendum).

 

In den meisten Kantonen unterliegen Gesetzesänderungen dem fakultativen Referendum, d.h. man kann über Gesetzesänderungen abstimmen, muss aber nicht. Nur in wenigen Kantonen gibt es bei Gesetzesänderungen ein obligatorisches Referendum. Auch bei der Festsetzung der Steuersätze, Steuertarife und Steuerfüsse hat in den allermeisten Fällen das Stimmvolk mitzureden. 


Der Bund darf nur diejenigen Steuern erheben, die ihm die Bundesverfassung ausdrücklich zuschreibt.
 
Die Kantone können grundsätzlich frei entscheiden, welche Steuern sie erheben wollen. Es sei denn, die  Bundesverfassung verbietet die Erhebung einer bestimmten Steuer.
 
Die rund 2`220 Gemeinden dürfen nur im Rahmen der kantonalen Gesetze eigene Steuern erheben.

 

Die Bundesverfassung regelt die Beziehung zwischen dem Bund und den Kantonen. Siehe hierzu Art.172 ff BV.


 

Um die kantonalen Steuergesetze zu harmonisieren und die sehr grossen kantonalen Freiheiten etwas einzuschränken, gibt es seit 1993 das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StHG. Es schreibt vor, nach welchen Grundsätzen die Kantone ihre Steuerordnungen bezüglich Steuerpflicht, Gegenstand und zeitlicher Bemessung, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht auszugestalten haben.


 

Steuern, die der Bund erhebt

 

Der Bund erhebt direkte Steuern von allen Steuerpflichtigen. Für die Höhe der zu zahlenden Steuern werden die finanziellen Verhältnisse der besteuerten Person berücksichtigt. Deshalb müssen die Steuerpflichtigen regelmässig Auskunft über ihr Einkommen (bzw. Gewinn bei juristischen Personen) geben. Dazu füllen sie eine Steuererklärung aus.

 

Der Bund erhebt aber auch indirekte Steuern, die z.B. beim Konsum oder Verbrauch von Waren und Dienstleistungen anfallen (z.B. die Mehrwertsteuer oder die Tabaksteuer).

 

Direkte Steuern des Bundes:

 

·         Einkommenssteuer natürlicher Person

 

·         Gewinnsteuer juristischer Personen

 

·         Eidgenössische Spielbankenabgaben

 

·         Wehrpflichtersatzabgaben

 

Indirekte Steuern des Bundes

 

·        Mehrwertsteuer

 

·        Eidgenössische Stempelabgaben

 

·        Tabaksteuer

 

·        Biersteuer

 

·        Mineralölsteuer

 

·        Automobilsteuer

 

·        Steuer auf Spirituosen

 

Nebst diesen Steuern erhebt der Bund auch noch Zölle


 

Einkommenssteuer natürlicher Personen

 

Auf Bundesebene «direkte Bundessteuer» sowie in allen Kantonen und Gemeinden müssen natürliche Personen ihr gesamtes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, ihr Nebeneinkommen sowie den Vermögensertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen usw. versteuern. Es wird also das Gesamteinkommen besteuert.

 

Vom Gesamteinkommen können gewisse Abzüge gemacht werden. So können in der Regel die so genannten Gewinnungskosten «z.B. Berufskosten» abgezogen werden. Im Weiteren werden allgemeine Abzüge sowie Sozialabzüge zugelassen.

 

Das Erwerbseinkommen von ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung oder die nur vorübergehend in der Schweiz arbeiten, wird in allen Kantonen an der Quelle besteuert «Quellensteuer». Das heisst, dass der Arbeitgeber die geschuldete Steuer direkt vom Lohn abziehen und der Steuerbehörde abliefern muss.

 

Die Einkommenssteuer ist jährlich auf Grund des im Laufe des Steuerjahrs tatsächlich erzielten Einkommens geschuldet. Die Kantone sind auch für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer zuständig.

 

Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression werden Tarife und Abzüge für natürliche Personen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.


 

Gewinnsteuer juristischer Personen

 

Die so genannte Gewinnsteuer juristischer Personen ist das Pendant zur Einkommenssteuer natürlicher Personen. Juristische Personen deklarieren ihr «Einkommen», also den Gewinn, den sie in einem Geschäftsjahr erzielt haben. Eine Gewinnsteuer müssen juristische Personen abliefern, die ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben.

 

Es werden zwei Gruppen von juristischen Personen unterschieden, die einer unterschiedlichen Besteuerung unterliegen:

 

·   Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften. Gewinnsteuersatz: 8,5 %

 

·   Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten sowie kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz). Gewinnsteuersatz: 4,25 %, sofern sie nicht auf Grund ihres gemeinnützigen, sozialen oder ähnlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind.

 

 

Bei den juristischen Personen entspricht eine Steuerperiode in der Regel dem Geschäftsjahr.

 

Auch bei dieser Bundessteuer werden die Veranlagung und der Bezug von den Kantonen für den Bund durchgeführt.


 

Eidgenössische Spielbankenabgabe

 

Alle Schweizer Casinos unterliegen einer Spielbankenabgabe.

 

Dabei unterscheidet der Bund zwischen zwei Kategorien von Casinos:

 

·    Grand Casinos besitzen eine Konzession A und dürfen über eine unbeschränkte Anzahl von Tischspielen und Glücksspielautomaten verfügen. Der Einsatz ist ebenfalls unbeschränkt. Gegenwärtig sind 8 Grand Casinos in Betrieb.

 

·  Kursäle besitzen eine Konzession B und haben Beschränkungen bezüglich Einsatzes, Anzahl von Glücksspielautomaten und Tischspielarten. Gegenwärtig sind 13 Kursäle in Betrieb.

 

Alle Casinos müssen bei einem Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Franken 40 % dieses Ertrags abgeben. Für jede weitere Million steigt der Satz um 0,5 % bis zum Höchstsatz von 80 %.


 

Wehrpflichtersatzabgabe

 

Quelle: Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

 

Die Bundesverfassung schreibt vor, dass jeder Schweizer militärdienstpflichtig ist. Schweizerinnen hingegen müssen keinen Militärdienst leisten. Wer nun diese Pflicht nicht durch persönliche Militär- oder Zivildienstleistung (ganz oder auch nur teilweise) erfüllt, hat die Wehrpflichtersatzabgabe zu entrichten. Das Gesetz sieht jedoch verschiedene Befreiungsgründe vor.

 

Die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe obliegt den Kantonen. Dafür erhalten die Kantone 20 % der Einnahmen aus der Abgabe als Entschädigung, der Rest geht an den Bund.

 

Die Wehrpflichtersatzabgabe wird auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt. Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des steuerbaren Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Sie wird entsprechend der Gesamtzahl, der bis Ende Steuerjahr schon geleisteten Diensttage ermässigt. Die Veranlagung dieser Ersatzabgabe erfolgt jährlich.


 

Mehrwertsteuer

 

Mehrmals täglich bezahlen die meisten Leute Steuern, ohne dies zu bemerken - nämlich die Mehrwertsteuer (MWST). Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sei dies nun beim Kauf von Medikamenten, Büchern oder Nahrungsmitteln, bei einem guten Abendessen im Restaurant oder einer bezogenen Dienstleistung - überall fällt die MWST an. Da die MWST vom Endkonsumenten getragen werden soll, wird sie in der Regel auf ihn überwälzt, indem sie in den Verkaufspreis eingerechnet oder als separate Position auf der Rechnung aufgeführt wird. Deshalb nennt man die MWST auch indirekte Steuer.

 

Steuerpflichtig ist:

 

·    wer ein Unternehmen betreibt und im Inland innerhalb eines Jahres mindestens 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, oder

 

·      wer als nicht gewinnorientierter, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland mindestens 150'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt.

 

 

Man muss ebenfalls MWST bezahlen, wenn man im Inland Leistungen von Unternehmungen mit Sitz im Ausland bezieht, sofern diese Unternehmen im Inland nicht steuerpflichtig sind. Wer Gegenstände aus dem Ausland einführt, ist auch MWST-pflichtig.

 

 

Es gibt 3 verschiedene Steuersätze für die MWST:

 

·        Normalsatz 8,1 %

 

·        Sondersatz 3,8 % (für die Hotellerie)

 

·        reduzierter Satz: 2,6 % (u.a. für Lebensmittel, Medikamente und Bücher)

 

 

Es existieren auch von der MWST befreite und von ihren ausgenommenen Leistungen. Von der MWST befreit sind beispielsweise Lieferungen von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden. Von ihr ausgenommen sind zum Beispiel Leistungen der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung oder kulturelle Leistungen.


 

Eidgenössische Verrechnungssteuer

 

Hauptsächliches Ziel der Verrechnungssteuer ist die Eindämmung der Steuerhinterziehung. Mit Hilfe dieser Steuer sollen die Steuerpflichtigen veranlasst werden, ihre Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, in der Steuererklärung anzugeben (sogenannter Sicherungszweck der Verrechnungssteuer). Damit dies geschieht, zieht beispielsweise die Bank automatisch bei der Ausschüttung der Vermögenserträge (z.B. Zinsen für ein Sparkonto) 35 % Verrechnungssteuer ab und überweist sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Diese kann der Steuerpflichtige in der Regel via Steuererklärung wieder zurückfordern.

 

Wenn in der Schweiz wohnhafte Kontoinhaber die Steuererklärung korrekt ausfüllen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

 

Dies ist ein wenig anders bei Kontoinhabern, die im Ausland wohnhaft sind. Wenn ihr Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, können sie Anspruch auf die ganze oder teilweie Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben.


 

Eidgenössische Stempelabgaben

 

Die Stempelabgaben sind vom Bund erhobene Steuern auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs. Ausgenommen von den Stempelabgaben sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

 

Der Bund erhebt drei Arten von Stempelabgaben: 

 

1.Emissionsabgabe

 

Die Emissionsabgabe wird insbesondere auf der Ausgabe von inländischen Beteiligungsrechten (z.B. Aktien) erhoben. Der Begriff stammt aus dem Lateinischen, wobei das Wort "emittere" herauslassen oder herausschicken bedeutet.

 

2.Umsatzabgabe

 

Die Umsatzabgabe wird auf den Käufen und Verkäufen von in- und ausländischen Wertpapieren erhoben, die von inländischen Effektenhändlern getätigt werden.

 

3.Abgabe auf Versicherungsprämien

 

Dieser Abgabe unterliegen vor allem die Prämienzahlungen für die Haftpflicht-, Feuer-, Kasko- und Hausratversicherung. Lebens-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind davon ausgenommen.


 

Tabaksteuer

 

Von 1848 bis 1933 wurde der Tabak nur mit Einfuhrzöllen belastet. Ab 1933 wurden die Tabakfabrikate zudem der Tabaksteuer, damals noch in Form einer Fabrikationsabgabe auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten, unterstellt.

 

Heute werden die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen sowie die eingeführten Tabakfabrikate und Ersatzprodukte besteuert. Steuerpflichtig sind dabei die Hersteller des im Inland hergestellten verbrauchsfertigen Produkts oder die Zollschuldner für die eingeführten Produkte.

 

Die Tabaksteuer ist eine indirekte Steuer und zählt zur Gruppe der Verbrauchssteuern. Sie wird nach einem festen sowie einem wertmässigen Anteil bemessen. Somit werden Tabakfabrikate, die zu einem höheren Preis verkauft werden, auch mit einer höheren Tabaksteuer belastet. Für die unterschiedlichen Tabakfabrikate wie Zigaretten, Zigarren, Rauch- und Schnupftabak kommen, aus historischen und gesundheitspolitischen Gründen, verschiedene Ansätze zur Anwendung. So beträgt die Tabaksteuer beispielsweise für eine Zigarette mindestens 21,2 Rappen und für eine Zigarre mindestens 0,56 Rappen.


 

Biersteuer

 

Ob hell, dunkel oder naturtrüb – auf jedem Bier zahlen die inländischen Hersteller (Brauereien) für die gewerbsmässige Lieferung Steuern. Auch aus dem Ausland eingeführtes Bier (Import) unterliegt der Biersteuer.

 

 

Die Biersteuer wird je Hektoliter auf der Grundlage des Stammwürzegehaltes, ausgedrückt in Grad Plato, bemessen:

 

·         Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato)

 

·         Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14,0 Grad Plato)

 

·         Starkbier (ab 14,1 Grad Plato)

 

 

Auf Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 Volumenprozent «alkoholfreies Bier» wird keine Steuer erhoben.

 

Für unabhängige Brauereien mit einer sehr kleinen Jahresproduktion (von weniger als 55'000 Hektolitern) wird der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier zwischen 10 % und 40 % ermässigt, je nach Menge der Jahresproduktion.


 

Mineralölsteuer

 

Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchssteuer. Ihr unterstellt sind das Erdöl und andere Mineralöle, das Erdgas und die bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie Treibstoffe. Ausserdem wird auch noch ein Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen erhoben.

 

Wie bei der Tabaksteuer unterscheidet sich die Höhe der Mineralölsteuer je nach Produkt und Verwendung des Produkts. Die Steuerbelastung beträgt somit je Liter

·         Autobenzin           73,12 Rappen (inkl. 30 Rp. Treibstoffzuschlag je Liter)

·         Dieselöl                75,87 Rappen (inkl. 30 Rp. Treibstoffzuschlag je Liter)

·         Heizöl extraleicht   0,3 Rappen

 

Steuerbegünstigungen sind z.B. vorgesehen für Treibstoffe, die in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Berufsfischerei verwendet werden. Seit Anfang Juli 2008 werden zudem Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, sofern die vom Bundesrat festgelegten ökologischen und sozialen Mindestanforderungen erfüllt sind.


 

Automobilsteuer

 

Auf jedem Automobil, das entweder in der Schweiz hergestellt oder aus dem Ausland importiert wird, erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung eine Steuer von 4 %.

 

Als Automobile im Sinne des Gesetzes gelten leichte Nutzfahrzeuge von nicht mehr als 1'600 Kilogramm und Personenwagen.

 

Von der Steuer befreit sind namentlich Elektro-Automobile.


 

Steuer auf Spirituosen

 

Ob «Bäzi» oder «Zwätschge» - auf allen in der Schweiz produzierten Spirituosen fällt eine Steuer an. Einheimische und importierte Spirituosen werden gleich hoch und nach einheitlicher Bemessungsgrundlage besteuert. Der Einheitssteuersatz beträgt 29 Franken pro Liter reinem Alkohol.

 

Seit 2004 wird eine Sondersteuer von 116 Franken pro Liter reinem Alkohol auf Alcopops erhoben (Erhöhung um 300 % des Steuersatzes).

 

Der Ertrag aus dieser Besteuerung von Spirituosen geht zu 90 % an die Sozialversicherungen AHV und IV. Die anderen 10 % gehen an die Kantone und müssen zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen eingesetzt werden.

 

Eingezogen werden diese Steuern im Inland durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung selbst, an der Grenze übernimmt diesen Auftrag die Eidgenössische Zollverwaltung.


 

Zölle

 

Zölle werden bei der Überschreitung der Zollgrenze mit Waren fällig. Eine Zollschuld entsteht auch dann, wenn die Ware nicht direkt verbraucht wird, sondern zum Beispiel wieder ins Ausland ausgeführt wird.

 

Die Ansätze sind fast durchwegs als Gewichtszölle gestaltet (z.B. X Franken je 100 kg brutto).

 

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen abgeschlossen, wie z.B. das EFTA-Übereinkommen oder das Freihandelsabkommen Schweiz-EU. Für eine abschliessende Übersicht siehe die Internetseite www.seco.admin.ch Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Freihandelsabkommen > Liste der Freihandelsabkommen der Schweiz.

 

Eine Zollbefreiung oder Zollermässigungen werden einseitig auch den Entwicklungsländern gewährt. D.h. dass Entwicklungsländer im Handel mit der Schweiz hier keine Zölle bezahlen müssen, die Schweiz aber umgekehrt schon.


 

Steuern der Kantone und Gemeinden

 

Die Kantone haben das Recht, jede Steuer zu erheben, die der Bund nicht ausschliesslich für sich beansprucht. Die Gemeinden dürfen hingegen nur im Rahmen der ihnen vom Kanton erteilten Ermächtigung Steuern erheben.

 

Direkte Steuern der Kantone und Gemeinden:

 

·             Einkommenssteuer natürlicher Personen

 

·             Vermögenssteuer natürlicher Personen

 

·             Gewinnsteuer juristischer Person

 

·             Kapitalsteuer juristischer Person

 

·             Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer

 

·             Lotteriegewinnsteuer

 

·             Erbschaftssteuer

 

·             Schenkungssteuer

 

·             Grundstückgewinnsteuer

 

·             Liegenschaftssteuer

 

·             Handänderungssteuer

 

·             Kantonale Spielbankenabgaben

 

·             Kirchensteuer

 

Indirekte Steuern der Kantone und Gemeinden:

 

·             Motorfahrzeugsteuer

 

·             Hundesteuer

 

·             Vergnügungssteuer

 

·             Kantonale Stempelsteuer

 

·             Lotteriesteuer

 

·             Andere Abgaben


 

Einkommenssteuer natürlicher Personen

 

Auf Bundesebene «direkte Bundessteuer» sowie in allen Kantonen und Gemeinden müssen natürliche Personen ihr Gesamteinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, ihr Nebeneinkommen sowie den Vermögensertrag aus beweglichen und unbeweglichen Vermögen usw. versteuern.

 

Vom Gesamteinkommen können gewisse Abzüge gemacht werden. So können in der Regel die so genannten Gewinnungskosten «z.B. Berufskosten» abgezogen werden. Im Weiteren werden allgemeine Abzüge sowie Sozialabzüge zugelassen.

 

Das Erwerbseinkommen von ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung, die nur vorübergehend in der Schweiz arbeiten, wird in allen Kantonen an der Quelle besteuert «Quellensteuer». Das heisst, dass der Arbeitgeber die geschuldete Steuer direkt vom Lohn abziehen und der Steuerbehörde abliefern muss.

 

Die Einkommenssteuer wird jährlich aufgrund des im Laufe des Steuerjahrs tatsächlich erzielten Einkommens erhoben. Die Kantone sind auch für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer zuständig.


 

Vermögenssteuer natürlicher Personen

 

Alle Kantone und Gemeinden erheben eine Steuer auf dem Vermögen von natürlichen Personen. Diese wird gleichzeitig mit der Einkommenssteuer jährlich veranlagt «beide Steuern werden in der gleichen Steuererklärung erfasst». Für die Vermögenssteuer wird dabei auf einen bestimmten Stichtag abgestellt.

 

Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches «z.B. Barschaften, Wertschriften, Bankguthaben, Auto» und unbewegliches «z.B. Grundstücke» Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie das in einen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investierte Vermögen.

 

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände zählen nicht zum Vermögen und werden deshalb nicht besteuert.

 

Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer ist das Reinvermögen, d.h. das um die gesamten nachgewiesenen Schulden reduzierte Bruttovermögen der Steuerpflichtigen.

 

Einige Kantone gewähren auch Sozialabzüge vom Reinvermögen. Diese variieren allerdings von Kanton zu Kanton. Andere Kantone sehen keine Sozialabzüge vor, besitzen aber ein steuerfreies Minimum, das wiederum von Kanton zu Kanton relativ stark variieren kann.

 

Die Vermögenssteuertarife sind mehrheitlich progressiv ausgestaltet. Neun Kantone kennen feste Steuersätze «proportionale Steuer».


 

Gewinnsteuer juristischer Personen

 

Die Gewinnsteuer juristischer Personen entspricht der Einkommenssteuer der natürlichen Personen. Mittels dieser Steuer deklarieren juristische Personen ihr «Einkommen», also den Gewinn, den sie in einem Geschäftsjahr erzielt haben. Die juristische Person muss dort Steuern zahlen, wo sie ihren Sitz oder ihre Verwaltung hat oder wo sie aufgrund bestimmter Tatbestände als wirtschaftlich zugehörig zu betrachten ist.

 

Nebst dem Bund erheben auch die Kantone und Gemeinden eine Gewinnsteuer. Alle Kantone und Gemeinden  mit Ausnahme von Basel-Stadt «keine Gemeindesteuer» sehen für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Steuer vom Reingewinn vor. Sie wird am häufigsten mit einem proportionalen und in Prozenten ausgedrückten Steuersatz festgelegt.

 

Die Kapitalgesellschaften, deren Erträge ganz oder teilweise aus schweizerischen und ausländischen Beteiligungen stammen «Holding- und Beteiligungsgesellschaften», geniessen in allen Kantonen Steuerermässigungen.

 

Für Verwaltungsgesellschaften sind die Beteiligungserträge steuerbefreit, während die übrigen Einkünfte aus der Schweiz vollständig zum ordentlichen Tarif besteuert werden.

 

Die Steuer wird für jede Steuerperiode, welche dem Geschäftsjahr entspricht, veranlagt.


 

Kapitalsteuer juristischer Personen

 

Die «Vermögenssteuer» juristischer Personen nennt man Kapitalsteuer. Massgeblich für die Besteuerung ist die Organisationsstruktur der juristischen Person. Je nach Rechtsform wird ihr Kapital in den Kantonen und Gemeinden unterschiedlich besteuert:

 

·            Kapitalgesellschaften: Fast alle Kantone besteuern das Kapital von Kapitalgesellschaften. Einzig im Kanton Uri erheben nur die Gemeinden eine Kapitalsteuer, nicht aber der Kanton.

 

·             Genossenschaften: Sämtliche Kantone besteuern das Kapital der Genossenschaften nach den gleichen Bestimmungen wie sie es für Kapitalgesellschaften tun.

 

·      Vereine: Sofern sie nicht schon aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind, entrichten Vereine in der Regel eine Kapitalsteuer. Alle Kantone besteuern das Vereinsvermögen nach den für natürliche Personen geltenden Regeln, meist aber mit einem anderen Tarif.


 

Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer

 

Die Kopf-, Personal- oder Haushaltsteuer wird in einigen Kantonen zusätzlich zur Einkommenssteuer erhoben. Verlangt wird sie von volljährigen oder erwerbstätigen Personen in den Kantonen Zürich, Luzern, Uri, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. Die Ansätze dieser in der Regel fixen kantonalen und/oder kommunalen Steuer sind niedrig.

 

Im Kanton Waadt sind nur die Gemeinden befugt, diese Steuer zu erheben. Eine Verpflichtung besteht aber nicht «fakultative» Gemeindesteuer».


 

Lotteriegewinnsteuer

 

Die Lotteriegewinnsteuer ist nicht zu verwechseln mit der Lotteriesteuer. Die Lotteriegewinnsteuer dient dazu, Gewinne aus Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen «z.B. Wetten zu Pferderennen» in den Kantonen zu besteuern. Viele Kantone besteuern diese Gewinne jedoch erst ab einer gewissen Höhe und häufig unterliegen sie zusammen mit dem übrigen Einkommen der ordentlichen Einkommenssteuer.


 

Erbschaftssteuer

 

Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang an die Erben sowie an die Vermächtnisnehmer. Sie ist eine einmalige Steuer.

 

Die Erbschaftssteuer ist fast durchwegs als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d.h. sie wird auf dem Erbteil eines jeden Erben oder Vermächtnisnehmers einzeln erhoben. Eine Steuer auf dem gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen des Verstorbenen (Nachlasssteuer) kommt nur selten zur Anwendung.

 

Beispiel:

 

·     Eine Erbschaft von 100'000 Franken wird auf vier Erben aufgeteilt. Jeder von ihnen muss auf seinem Erbteil von 25'000 Franken eine Steuer von 5'000 Franken (20 %) bezahlen (Erbanfallsteuer).

 

·      Eine Erbschaft von 100'000 Franken wird als Ganzes mit einer Nachlasssteuer von 20 % erfasst. Nach Abzug der Steuer von 20'000 Franken wird der verbleibende Betrag auf die vier Erben aufgeteilt. Jeder erhält also 20'000 Franken.

 

Derjenige Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, darf die Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen erheben. Bei vererbten Grundstücken erhebt derjenige Kanton die Steuer, in dem sie liegen.


 

Schenkungssteuer

 

Fast alle Kantone «ausser Luzern, Obwalden und Schwyz» erheben eine Schenkungssteuer. Der Bund kennt keine solche Steuer.

 

Durch diese Steuer soll unter anderem vermieden werden, dass die Erbschaftssteuer mittels Schenkungen allzu leicht umgangen werden kann.

 

Zur Erhebung der Schenkungssteuer auf beweglichem Vermögen ist derjenige Kanton berechtigt, in dem der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hat. Die Steuer auf geschenkten Grundstücken wird durch denjenigen Kanton erhoben, in dem diese gelegen sind.

 

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, wobei die Beschenkten steuerpflichtig sind. Sie ist eine einmalige Steuer.


 

Grundstückgewinnsteuer

 

Der beim Verkauf eines Grundstücks erzielte Gewinn unterliegt der so genannten Grundstückgewinnsteuer.

 

In beinahe der Hälfte der Kantone unterliegen Grundstückgewinne dieser Sondersteuer, die sowohl auf Grundstücken natürlicher als auch juristischer Personen erhoben wird. Die Gewinne werden ausschliesslich von dieser Steuer erfasst und unterliegen keiner weiteren Besteuerung «monistisches System».

 

In den übrigen Kantonen unterliegen nur die bei der Veräusserung von Privatvermögen natürlicher Personen erzielten Grundstückgewinne dieser Sondersteuer. Hingegen werden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens «juristischer Personen oder selbständig Erwerbender» oder aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel «Gewinne, die ein Immobilienhändler in Ausübung seines Berufs erwirtschaftet» in der Regel zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet und damit mit der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst «dualistisches System».

 

Bei der direkten Bundessteuer sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ausdrücklich steuerfrei. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens unterliegen hingegen der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und werden zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet.


 

Liegenschaftssteuer

 

Mehr als die Hälfte der Kantone erhebt eine Steuer auf dem Grundstückbesitz.

 

Diese Liegenschaftssteuer «auch Grund- oder Grundstücksteuer genannt» wird jährlich veranlagt und erhoben. Sie ist zur Hauptsache eine Gemeindesteuer.

 

Das Grundstück ist in der Gemeinde «bzw. im Kanton» zu versteuern, in der es liegt, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Steuerpflichtigen.

 

Für die Berechnung der Steuer werden nicht landwirtschaftliche Liegenschaften in der Regel zu deren Verkehrswert, land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dagegen zum Ertragswert bemessen. Die Liegenschaftssteuer wird dabei auf dem vollen Wert der Grundstücke berechnet, also ohne Berücksichtigung der auf ihnen lastenden Schulden.

 

Die Steuer ist immer proportional: Der Steuersatz wird in Promillen ausgedrückt und variiert zwischen 0,2 ‰ und 3,0 ‰ des Verkehrs- bzw. des Ertragswerts.


 

Handänderungssteuer

 

Die Handänderungssteuer belastet jeden Eigentumsübergang von Grundstücken «und mit ihnen verbundenen Rechten», die im Kanton bzw. in der Gemeinde liegen. Gegenstand der Handänderungssteuer ist also der Eigentumsübergang als solcher «Zeitpunkt des Eintrags im Grundbuch».

 

Handänderungssteuern werden in allen Kantonen «ausser SZ» erhoben, und zwar in der Regel durch den Kanton.

 

Die Steuer wird grundsätzlich auf dem Kaufpreis berechnet. Steuerpflichtig ist in der Regel die erwerbende Person des Grundstücks «natürliche oder juristische Personen».

 

Die Steuertarife sind im Allgemeinen proportional «feste Steuersätze» und betragen in den meisten Kantonen zwischen 1 % und 3,3 % des Kaufpreises.


 

Kantonale Spielbankenabgabe

 

Alle Kantone mit Spielcasinos, die im Besitz einer Konzession B sind «Kursäle», erheben eine Steuer auf dem in den Spielbanken erspielten Bruttospielertrag. Da der Bund auch eine Spielbankenabgabe kennt, darf die kantonale Steuer nicht mehr als 40 % der dem Bund zustehenden Gesamtsteuer betragen.


 

Kirchensteuer

 

In vielen Kantonen erheben die Kirchgemeinden der drei Landeskirchen «der reformierten, römisch-katholischen und – soweit vertreten – christkatholischen Kirche» von ihren Mitgliedern und meistens auch von den im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen eine Kirchensteuer.

 

In gewissen Kantonen ist diese Steuer aber fakultativ oder wird gar nicht erhoben.


 

Motorfahrzeugsteuer

 

Alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in der Schweiz müssen ordnungsgemäss immatrikuliert sein, um verkehren zu dürfen. Die Zulassung der Fahrzeuge und die Aushändigung des Fahrzeugausweises sowie der Kontrollschilder erfolgen durch die Kantone.

 

Diese Motorfahrzeuge und Anhänger unterliegen einer Motorfahrzeugsteuer, die in allen Kantonen jährlich erhoben wird.

 

Steuerpflichtig ist der Halter des Fahrzeugs, auf dessen Namen der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ausgestellt sind.

 

Die Höhe der Steuer variiert je nach Fahrzeugtyp. Bemessungskriterien sind immer technische Merkmale «je nach Kanton z.B. Anzahl Steuer-PS, Gesamt- oder Leergewicht, Umweltfreundlichkeit». Die Steuerbelastung variiert von Kanton zu Kanton erheblich.


 

Hundesteuer

 

Alle Kantone und/oder Gemeinden erheben jährlich eine Hundesteuer. Sie kann in gewissen Kantonen je nach Grösse oder Gewicht des Hundes unterschiedlich ausfallen.

 

Weiter kann die Höhe der Steuer manchmal auch von Gemeinde zu Gemeinde innerhalb desselben Kantons variieren.

 

In der Stadt Bern beispielsweise beträgt die Steuer pro Hund und Jahr 115 Franken. In der Gemeinde Roggwil, auch im Kanton Bern gelegen, beträgt die Hundesteuer 75 Franken pro Hund und Jahr. In der Stadt Zürich müssen Hundehalter für ihr Tier 160 Franken pro Jahr bezahlen.

 

In den meisten Kantonen bestehen Steuererleichterungen oder Steuerbefreiungen für bestimmte Fälle, z.B. für Blindenhunde oder Rettungshunde.


 

Vergnügungssteuer

 

Die Vergnügungssteuer ist eine Abgabe auf entgeltlichen öffentlichen Veranstaltungen und wird entweder in Form einer Billettsteuer «in der Regel 10 % des Eintrittspreises oder der Bruttoeinnahmen» oder in Form einer Pauschalabgabe erhoben.

 

Sie wird in den Kantonen Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Tessin «nur Kinos», Neuenburg und Jura erhoben. In den Kantonen Luzern, Solothurn und Waadt ist die Vergnügungssteuer eine fakultative Gemeindesteuer.


 

Kantonale Stempelabgabe und Registerabgabe

 

Neben den eidgenössischen Stempelabgaben werden in den Kantonen Tessin, Waadt, Wallis und Genf auch kantonale Stempelsteuern erhoben. Gegenstand sind Urkunden, die von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden an Private ausgestellt werden «Urteile, Ausweisschriften, Registerauszüge usw.», Akten und Eingaben, die von Privaten bei den genannten Behörden eingereicht werden «Prozessschriften, Gesuche, Rekurse usw.», sowie Urkunden über Rechtsgeschäfte aller Art «Verträge, Testamente, Quittungen usw.».

 

Im Weiteren kennt der Kanton Genf Registerabgaben. Diese sind eng verwandt mit den Stempelsteuern und werden auf der obligatorischen und fakultativen Eintragung privater und öffentlicher Urkunden in ein spezielles amtliches Register erhoben.

 

Gemäss Bundesverfassung dürfen die Kantone und Gemeinden keine Stempel- oder Registerabgaben auf Urkunden erheben, die schon der eidgenössischen Stempelabgabe unterliegen oder von dieser als befreit erklärt werden.


 

Lotteriesteuer

 

Die Lotteriesteuer ist eine Abgabe, welche die Mehrheit der Kantone bei der Durchführung von öffentlichen, nicht gewerbsmässig organisierten Lotterien, Tombolas usw. erhebt.

 

Sie ist allerdings meistens als Bewilligungsgebühr ausgestaltet; nur in einigen Kantonen hat sie steuerlichen Charakter.

 

Welche Anlässe gebühren- bzw. abgabepflichtig sind, ist in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich geregelt. Dies ist auch der Fall in Bezug auf den Betrag der Abgabe. Meistens richtet sie sich nach der Höhe der Los- oder Plansumme, manchmal auch nach anderen Kriterien «z.B. Grösse des Veranstaltungslokals».


 

Andere Abgaben

 

Neben den Steuern haben die Kantone und Gemeinden das Recht, weitere Abgaben zu erheben. Die bekannteste ist die Beherbergungs- bzw. Kurtaxe. Für jede Übernachtung in Hotels, Jugendherbergen oder Ferienwohnungen fällt eine Beherbergungstaxe an. Diese wird in der Regel durch die örtlichen Verkehrsvereine erhoben.

 

Die Kantone Appenzell Innerrhoden und Genf erheben eine so genannte Tourismusförderungsabgabe von Unternehmen, die eine wirtschaftliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben und dabei von den direkten und indirekten Auswirkungen des Tourismus profitieren. Der Ertrag aus dieser Abgabe ist für die Entwicklung und Förderung des Tourismus bestimmt.

 

Die meisten Kantone kennen eine Feuerwehrersatzabgabe, die entweder von Kanton oder Gemeinde erhoben wird. Sie wird grundsätzlich von feuerwehrpflichtigen Personen, die keinen Feuerwehrdienst leisten, erhoben.

 

In der Mehrheit der Kantone müssen Wasserzinsen für die Ausnützung der Wasserkraft von Wasserkraftwerken ab einer bestimmten Bruttoleistung entrichtet werden.

 

Etwas weniger bekannt ist die Mietsteuer. Die Gemeinden des Kantons Waadt können auf allen Mieten, die aus Grundstücken fliessen, welche sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden, eine Steuer von höchstens 3 % erheben. Steuerschuldner ist der Mieter oder der Eigentümer, der seine Liegenschaft selbst bewohnt.